Nutzungsvereinbarung Videotools – Hinweise zum Distanzunterricht

Sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte,

der Einsatz von Videotools im pandemiebedingten Distanzunterricht kann ein interaktives Format sein, um Schülerinnen und Schüler zu unterrichten. Das Angebot einer Videokonferenz obliegt der pädagogischen Freiheit der einzelnen Lehrkraft.

In der Umsetzung der Schulmail der Bezirksregierung Düsseldorf vom 22.02.2021 „Distanzunterricht – Störungen bei dem Einsatz von Videotools“ ergeben sich für die Elsa-Brändström-Realschule folgende Regelungen:

  • Die Schülerinnen und Schüler müssen sich mit dem vollständigen Vor- und Nachnamen im „Warteraum“ des Videotools anmelden.
  • Das Video muss während der Konferenz eingeschaltet sein.
  • Bitte tragen Sie Sorge, dass ein neutrales Hintergrundbild verwendet wird, wählen Sie ggf. ein virtuelles Hintergrundbild für die Teilnahme Ihres Kindes aus.
  • Es gelten für den Distanzunterricht die Regeln des Präsenzunterrichts. Das betrifft das disziplinierte Verhalten vor der Kamera sowie das gepflegte Erscheinungsbild. Zudem dürfen Eltern nur nach vorheriger Absprache mit der Lehrkraft an den Unterrichtsstunden teilnehmen.

Des Weiteren möchten wir Sie als Eltern und Erziehungsberechtigte darüber informieren, dass die Störung einer Videokonferenz massive Konsequenzen nach sich ziehen kann, die über erzieherische Maßnahmen der Schule hinausgehen.

Umgang mit Störungen beim Einsatz von Videotools (Schulmail der Bezirksregierung Düsseldorf vom 22.02. 2021 Distanzunterricht – Störungen bei dem Einsatz von Videotools):

Folgende Straftatbestände können zum Tragen kommen, die ggf. ordnungs-, straf- und/oder zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen:

  • Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 StGB)
  • Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB)
  • Verletzung des Rechts am eigenen Bild (§§ 22,23 KunstUrhG)

Besteht bei Schülerinnen und Schülern der Verdacht der Begehung einer solchen Straftat, sieht der Jugendkriminalitätserlass vom 19.11.2019, BASS 18-03 Nr. 1, vor, dass in der Regel eine Benachrichtigung der Polizei oder Staatsanwaltschaft durch die Schulleitung erfolgt.

Auch gegen Schülerinnen und Schüler, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht erreicht und vollendet haben, kann ein Strafverfahren eingeleitet werden. Bereits mit Vollendung des siebten Lebensjahres ist man schadensersatzpflichtig (§ 828 BGB), sofern durch derartige Verhaltensweisen zivilrechtliche Schadensansprüche entstehen.

Wir wünschen uns einen verantwortungsvollen Umgang mit den Formaten des Distanzunterrichts. Wie auch in anderen schulischen Zusammenhängen sind Sie als Eltern und Erziehungsberechtigte in der Verantwortung für das Handeln Ihrer Kinder. Deshalb empfehlen wir, diese Thematik eingehend zu besprechen.

Sollten Sie mit den Regelungen bezüglich der Nutzung von Videotools nicht einverstanden sein, kann Ihr Kind an diesem Unterrichtsangebot nicht teilnehmen.

Bitte füllen Sie den unten angefügten Abschnitt aus und lassen diesen der Klassenleitung Ihres Kindes über die Abgabefunktion von Moodle zukommen. Die Klassenleitung richtet die Abgabemöglichkeit ein.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Wolf, RR                  Andreas Roy-Werner, RKR         Lena Ising, 2. RKR

Name der Schülerin/des Schülers:________________________________________________

Klasse:___________

Hiermit bestätige ich/bestätigen wir, dass ich/wir die Regelungen bezüglich der Nutzung der Videotools zur Kenntnis genommen habe/n und für die Einhaltung dieser Regelung für mein Kind sorgen werde/n.

Name der Eltern/Erziehungsberechtigten:

__________________________________________________________________________

Unterschrift(en):

___________________________________________________________________________

Ort, Datum:____________________________________________